Beruflich sei er auf verschiedenen Baustellen als Gerüstbauer tätig gewesen. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte 1 seit längerer Zeit über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge und seine Chancen auf eine Anstellung angesichts der Umstände eher gering seien, wobei der Beschuldigte 1 wohl auch in Syrien Mühe hätte, eine zivile Anstellung zu finden.