Es liege auch kein echter Härtefall vor. Der Beschuldigte 1 sei weder beruflich noch sozial integriert und spreche keine Landessprache trotz siebenjährigen Landesaufenthalts. Es liege keine besondere Nähe zur Schweiz vor, wobei auch die Beziehung zur Freundin und das erwartete Kind diese nicht begründen wurde, zumal der Beschuldigte bereits gewusst habe, dass ihm die Landesverweisung drohe (pag. 1429 f.). 18.4 Härtefallprüfung 18.4.1 Zur beruflichen und finanziellen Situation Der Beschuldigte 1 ist seit dem 18. August 2015 in der Schweiz. Beruflich sei er auf verschiedenen Baustellen als Gerüstbauer tätig gewesen.