Auch die neusten Entwicklungen würden nichts Gutes verheissen: Gemäss Leumundsbericht sei unklar, wo der Beschuldigte 1 wohne und auch auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte 1 keine Klarheit geschaffen. Der Beschuldigte 1 habe eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen, bevor es zum Vollzug der Landesverweisung komme. Die politische Situation in Syrien sei hochgradig unbeständig, was auch Auswirkungen auf das Rückschiebungsverbot bzw. die Flüchtlingseigenschaft habe. Die Flüchtlingseigenschaft stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Es liege auch kein echter Härtefall vor.