H.). Vorliegend gehe es nicht nur um die versuchte schwere Körperverletzung; der Beschuldigte 1 sei schon früher straffällig und auch während hängigem Verfahren wieder delinquent geworden. Er zeige eine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und habe zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren unverfroren weiter delinquiert, obwohl er wisse, dass ihm eine Langdesverweisung drohe. Auch die neusten Entwicklungen würden nichts Gutes verheissen: