Eine Wegweisung sei möglich, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen worden sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 193 vom 23. Mai 2022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet oder verletzt seien, aber auch bei vergleichsweise weniger gravierenden Verletzungen, z. B. wenn sich die Person beispielsweise von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lasse (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.6. m.w.H.).