64 führung ernsthafte Nachteile am Leib und Leben drohen würden. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht trotzdem des Landes verwiesen werden könne (Art. 5 Abs. 2 AsylG). Eine Wegweisung sei möglich, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen worden sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 193 vom 23. Mai 2022).