Der Beschuldigte 1 habe eine Mitwirkungspflicht und diese vorliegend wahrgenommen, indem er dem Gericht zahlreiche Unterlagen eingereicht habe. Insgesamt würde ein Landesverweis ein schwerer Verstoss gegen Art. 5 AsylG und völkerrechtliche Normen und Verpflichtungen bedeuten. Bei dieser Sachlage sei es nicht nötig, die Interessen abzuwägen (BSK StGB- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, 4. A, Basel 2019, Vor Art. 66a-66d, N 44). 18.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe zwar zu wenig berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 anerkannter Flüchtling i.S.v.