2021 vom 26. April 2023 hinzuweisen, wo es ebenfalls um einen syrischen Flüchtling ging, welcher aber im Unterschied zum Beschuldigten 1 kein anerkannter Flüchtling gewesen sei. Wenn man E. 5.3.1 dieses Entscheids lese, dann müsse sich das Gericht einerseits mit den Aspekten, wie sie sich aus den Akten ergeben, auseinandersetzen, aber auch mit den vom Betroffenen vorgebrachten Argumenten. Der Beschuldigte 1 habe eine Mitwirkungspflicht und diese vorliegend wahrgenommen, indem er dem Gericht zahlreiche Unterlagen eingereicht habe.