Auch wenn die vorliegende Tat nicht zu verharmlosen sei, sei man doch weit entfernt von einer derartigen Gefährdung. Die vom Gericht beigezogenen Gerichtsakten des SEM würden ausdrücklich aufzeigen, welchen Misshandlungen der Beschuldigte 1 in Syrien, namentlich durch den IS, ausgesetzt gewesen sei. Darüber habe er an der Hauptverhandlung verständlicher nicht mehr sprechen wollen. Er sei auch körperlich misshandelt, gefangen gehalten und mit dem Tode bedroht worden. Er habe sich nur durch Zufall und durch die Hilfe eines anderen Kurden der Gefangenschaft entziehen können.