Es handle sich um einen unechten Härtefall. Der Beschuldigte 1 habe ein aus dem Völkerrecht abgeleitetes Recht, welches dem Landesverweis entgegenstehe (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 46 f.). Eine Ausweisung wäre allenfalls möglich, wenn durch den Beschuldigten 1 die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet würde. Auch wenn die vorliegende Tat nicht zu verharmlosen sei, sei man doch weit entfernt von einer derartigen Gefährdung.