Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift. 18.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten 1 plädierte vor oberer Instanz, der Beschuldigte 1 habe sowohl anlässlich der Berufungsverhandlung als auch vor der Vorinstanz ausgesagt, dass man ihn in den Tod schicke, wenn man ihn des Landes verweise. Nach Auffassung der Verteidigung sei ohnehin vom Landesverweis abzusehen, da der Beschuldigte 1 ein anerkannter Flüchtling sei und ein Landesverweis gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse. Es handle sich um einen unechten Härtefall.