63 (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Der vorliegend relevante Tatvorwurf wurde am 5. Mai 2019 begangen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift.