18. Landesverweisung in concreto – Beschuldigter 1 18.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte 1 ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt über eine B- Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus (pag. 761; pag. 1187). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Es handelt sich somit um ein Katalogsdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht