66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (Urteile des BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 5.2.5 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3).