EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Das Recht auf Achtung des Familienlebens können nur Mitglieder einer Familie im Sinne der Art. 8 Abs. 1 EMRK für sich in Anspruch nehmen. Miteinander verheiratete und nicht miteinander verheiratete Eltern, die mit ihren (gemeinsamen) Kindern zusammenleben, bilden eine Familie.