gen wegen nicht-einschlägiger Delikte eröffnet (vgl. pag. 1328 f.); für diese gilt indes die Unschuldsvermutung und es kann bereits jetzt festgehalten werden, dass nach dem erstinstanzlichen Urteil eine gewisse Beruhigung und Stabilisierung eingetreten ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte 1 nun erstmals zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nach sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Sinne einer