Es sei jetzt der Moment da, um die bedingte Geldstrafe gemäss dem Urteil vom 4. März 2019 zu widerrufen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 sich zwar durch die beiden Vorstrafen – mit welchen er milde bestraft wurde – und der Untersuchungshaft, welche einem erheblichen Einschnitt gleichkommt, nicht davon abhalten liess, wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Kammer ist indes der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil durchaus eine Wirkung zeitigte – so wurden gegen den Beschuldigten 1 zwar noch zwei weitere Strafuntersuchungen wegen nicht-einschlägiger Delikte eröffnet (vgl. pag.