Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung habe. Der Beschuldigte 1 habe sich weder durch die beiden Vorstrafen, noch die Untersuchungshaft oder das erstinstanzliche Urteil davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Bereits die Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Fribourg hätten auf den Widerruf verzichtet, den Beschuldigten 1 in Zusammenhang mit einer anderen Vorstrafe verwarnt und am 3. März 2021 sogar nochmals zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.