er trat seit dem Vorfall vom 5. Mai 2019 auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Da das Tatverschulden des Beschuldigten 2 leicht geringer ausfällt als beim Beschuldigten 1, sind nicht die maximal zulässigen 14 Monate, sondern 10 Monate als vollziehbar zu erklären. Für die übrigen 18 Monate wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt. 14.7 Konkretes Strafmass Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Der Rest der Strafe wird aufgeschoben, unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren.