14.5 Fazit Strafmass Unter Würdigung aller Umstände ist eine Strafe von 28 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 14.6 Strafvollzug Betreffend die Grundlagen zum bedingten/teilbedingten Vollzug kann auf das unter Ziff. IV.13.6 verwiesen werden. Aufgrund der ausgesprochenen Strafe von 28 Monaten kommt auch beim Beschuldigten 2 einzig noch der teilbedingte Vollzug in Betracht. Beim Beschuldigten 2 kann auf eine günstige Prognose geschlossen werden – nicht nur zeigte er sich ein Stück weit einsichtig; er trat seit dem Vorfall vom 5. Mai 2019 auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung.