dieser hat sich aber immerhin beim Privatkläger entschuldigt, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Auch er hat aber wie der Beschuldigte 1 das Opfer belastet, um seine eigene Haut zu retten. Neutral zu werten ist schliesslich das weitere Verhalten des Beschuldigten 2 im Strafverfahren, welcher sich stets anständig und korrekt verhielt. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch beim Beschuldigten 2 nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. 14.5 Fazit Strafmass