Jedoch wäre eine derart reduzierte Einsichtsfähigkeit oder Unreife grundsätzlich nur in (sehr) leichtem Masse zu berücksichtigen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 271). Besondere Anhaltspunkte, welche in Anbetracht des Alters des Beschuldigten 2 eine Strafminderung rechtfertigen, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Ein eigentliches Geständnis fehlt auch beim Beschuldigten 2; dieser hat sich aber immerhin beim Privatkläger entschuldigt, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.