Dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Jugendliches Alters allein reduziert das Verschulden grundsätzlich nicht. Es ist nicht zu verkennen, dass die Schwierigkeiten der Entwicklung bei Jugendlichen noch weiter über das Alter von 18 Jahren hinausreichen können, was sich bei der Strafzumessung gegebenenfalls auswirken sollte. Jedoch wäre eine derart reduzierte Einsichtsfähigkeit oder Unreife grundsätzlich nur in (sehr) leichtem Masse zu berücksichtigen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 271).