58 schuldigten 2 war durch die Flucht aus seinem Heimatland keineswegs leicht; es liegen indes keine Umstände vor, die eine spätere Straffälligkeit begünstigt hätten. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft, wurde aber mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. November 2019 wegen Raufhandels, begangen am 6. Januar 2019, während hängigem Verfahren verurteilt wegen Teilnahme an einem ähnlichen Delikt (pag. 1326). Dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht.