Die Tat war absolut vermeidbar. Wie beim Beschuldigten 1 wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten deutlich verschuldensmindernd aus, während die niedrigen Beweggründe ihrerseits das Verschulden erhöhen. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten 2; für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten auszugehen. 14.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Es wird auf die Ausführungen in Ziff. IV.13.3.3 verwiesen;