Wie bereits dargelegt, hat er sich als Mittäter strafbar gemacht; sein objektives Tatverschulden ist als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. Es ist von einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszugehen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Auch der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, wobei bei ihm der Eventualvorsatz stärker zu gewichten ist als beim Beschuldigten 1. Der Eventualvorsatz zielte darauf ab, den Privatkläger zu traktieren, womit es dem Beschuldigten 1 möglich war, dem Privatkläger erhebliche Verletzungen mit dem Messer zuzufügen. Die Tat war absolut vermeidbar.