57 fährden. Zur Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 nicht die treibende Kraft war und im Unterschied zu den beiden Mittätern keine gefährlichen Gegenstände eingesetzt hat, sondern «lediglich» mit den Fäusten auf das Opfer eingewirkt hat. Er hat aber die Handlungen seiner Kollegen, namentlich des Beschuldigten 1 und J.________, mitbekommen und mitgetragen. Wie bereits dargelegt, hat er sich als Mittäter strafbar gemacht;