Angesichts dessen kann dem Beschuldigten 1 der teilbedingte Vollzug (gerade noch) gewährt werden. Mit Blick auf das erhebliche Verschulden wird eine Teilstrafe von 16 Monaten als vollziehbar erklärt. Die übrigen 16 Monate werden im Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre bestimmt. 13.7 Anrechnung der Untersuchungshaft Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen (9. Mai – 7. Juni 2019) wird ihm auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 13.3 Konkretes Strafmass Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.