Dass der Beschuldigte 1 trotz eines hängigen Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung in solcher Frequenz weiterdelinquiert, spricht gegen eine positive Entwicklung des Beschuldigten 1 und für eine schlechte Prognose. Die Kammer trägt vorliegend dem Umstand Rechnung, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Oktober 2021 offenbar eine gewisse Warnwirkung gezeitigt hat. So wurde keines dieser abgeurteilten Delikte nach diesem Zeitpunkt begangen.