Betreffend die formellen subjektiven Voraussetzungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beiden Vorstrafen des Beschuldigten 1 nicht einschlägig sind und wegen vergleichsweise leichten Vergehen ausgesprochen wurden. Allerdings ist seit dem 5. Mai 2019 noch eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 3. März 2021 wegen Tätlichkeiten (Begehungszeit: 4. Januar 2020), unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (Begehungszeiten: 15. Mai bis 21.