42 N 46 ff.). Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit die formellen objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB noch erfüllt sind. Betreffend die formellen subjektiven Voraussetzungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beiden Vorstrafen des Beschuldigten 1 nicht einschlägig sind und wegen vergleichsweise leichten Vergehen ausgesprochen wurden.