42 N 7 f.) Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind unter anderem der Leumund, das Arbeitsverhalten, das soziale Umfeld sowie Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue des Beschuldigten (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 46 ff.).