55 chung liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. 13.5 Fazit Strafmass Unter Würdigung aller Umstände ist eine Strafe von 36 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 13.6 Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).