zu machen, sich selbst in die Opfer- und den Privatkläger in die Täterrolle zu rücken. Ein Geständnis sollte strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert. Vorliegend blieb aufrichtige Reue beim Beschuldigten 1 bis zuletzt aus und die Strafuntersuchung blieb aufgrund der verworrenen Darstellungen beider Beschuldigter aufwändig. Insofern entfällt eine Strafreduktion infolge Geständnisses. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte 1 anständig und korrekt, was neutral zu werten ist.