Auch diesen Umstand wertet die Kammer straferhöhend, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur ein Delikt – die Tätlichkeit – einschlägig ist, der Beschuldigte 1 nicht eine eigentliche Deliktsserie forstsetzte und zumindest nicht von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden kann. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung – festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zwar zugab, den Privatkläger gestochen zu haben, allerdings schilderte er die Umstände seiner Tat grundverschieden und versuchte bis zuletzt, eine Notwehrlage geltend