einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag. 1331 f.). Auch diesen Umstand wertet die Kammer straferhöhend, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur ein Delikt – die Tätlichkeit – einschlägig ist, der Beschuldigte 1 nicht eine eigentliche Deliktsserie forstsetzte und zumindest nicht von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden kann.