1328 f.), wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Sodann kamen während des hängigen Strafverfahrens weitere Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hinzu, mit welchen der Beschuldigte 1 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 resp. einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag.