Indes handelt es sich um geringfügige Vorstrafen, was bei der Straferhöhung zu berücksichtigen ist. Zu erwähnen ist sodann auch die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung; so wurden gegen den Beschuldigten 1 weitere Strafuntersuchungen wegen Drohung und Sachbeschädigung eröffnet (pag. 1328 f.), wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt.