Vor der oberen Instanz gab er zu Protokoll, zu 50 % im Gerüstbau in der Firma seines Bruders zu arbeiten und ungefähr CHF 2’200/Monat zu verdienen. Der Beschuldigte 1 wurde bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung und Hausfriedensbruch zu je einer bedingten Geldstrafe verurteilt (pag. 1326). Die vorliegende Tat wurde in der Probezeit dieser Urteile begangen. Delinquenz während laufender Probezeit wirkt sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Indes handelt es sich um geringfügige Vorstrafen, was bei der Straferhöhung zu berücksichtigen ist.