54 13.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte 1 am .________ in Syrien geboren sei, bei seinen Eltern aufwuchs und dort (formell) die Schule bis zur 7. Klasse besucht habe. Er habe gemäss eigenen Angaben insgesamt 16 Geschwister, von denen drei in der Schweiz leben, jedoch habe er nur beschränkt Kontakt zu ihnen. Nach der Schule sei der Beschuldigte 1 in Syrien auf verschiedenen Militärbasen tätig gewesen und habe nach seiner Ausbildung zum Sanitätssoldat auch Kriegsdienst geleistet.