Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten deutlich verschuldensmindernd aus. Die Beweggründe des Beschuldigten 1 andererseits führen zu einem etwas höheren Verschulden. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten 1. Für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszugehen. 13.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Liegt ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art.