Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Reaktion der Beschuldigten völlig übertrieben war, selbst wenn eine gewisse Provokation durch den Privatkläger angenommen werden könne. Dem Beschuldigten 1 ging es einzig um Vergeltung, Rache und Machtdemonstration gegenüber dem Privatkläger nach dem Vorfall im L.________(Club). Diese Beweggründe erhöhen das Verschulden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann der Beschul-