Dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 im L.________(Club) noch einen Schwedenkuss verpasste, mindert das Verschulden des Beschuldigten 1 nach Auffassung der Kammer nicht – dem Privatkläger kann für die Tathandlungen der Beschuldigten in Phase 2 keine Mitverantwortung zugeschoben werden, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 dies vor der oberen Instanz insinuierte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Reaktion der Beschuldigten völlig übertrieben war, selbst wenn eine gewisse Provokation durch den Privatkläger angenommen werden könne.