Subjektive Tatkomponenten Eine schwere Körperverletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten 1. Dieser wusste jedoch, dass sein Handeln schwere gesundheitliche Folgen für den Beschuldigten nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden. Allerdings hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass mit Blick auf das Tatvorgehen der direkte Vorsatz nicht weit entfernt scheint.