Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist besonders verwerflich. Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei angesichts der «leichten» Verletzung der körperlichen Integrität im Vergleich zu anderen schweren Körperverletzungen innerhalb des Spektrums des mittelschweren Verschuldens noch von Verschulden im unteren Bereich ausgegangen werden kann. Es ist von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen. 13.2 Subjektive Tatkomponenten