Anlässlich der Auseinandersetzung beim DD.______(Örtlichkeit) war der Beschuldigte 1 zwar zunächst nicht der Hauptaggressor, ging alsdann aber mit einem Messer auf den Privatkläger los, während dieser mit Fäusten traktiert und nachdem ihm bereits eine Glasflasche über den Kopf geschlagen wurde. Die Täterschaft war dem Privatkläger zahlenmässig weit überlegen. Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist besonders verwerflich.