Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte 1 mit hoher krimineller Energie vorging. Er suchte mit seinen Mitstreitern die Konfrontation mit dem Privatkläger geradezu und rannte mit ihnen zum Bahnhof, um den Privatkläger, welcher mit dem Moonliner dorthin fuhr, noch abzufangen. Anlässlich der Auseinandersetzung beim DD.______(Örtlichkeit) war der Beschuldigte 1 zwar zunächst nicht der Hauptaggressor, ging alsdann aber mit einem Messer auf den Privatkläger los, während dieser mit Fäusten traktiert und nachdem ihm bereits eine Glasflasche über den Kopf geschlagen wurde.