Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Straf- und Zivilkläger immerhin mehrere Verletzungen erlitten hat, unter anderem drei Stiche in den Rücken. Es war ein kürzerer Spitalaufenthalt erforderlich, wobei keine grösseren medizinischen Behandlungen notwendig waren. Der Privatkläger konnte vier Tage nach dem Vorfall wieder zur Arbeit gehen (pag. 36). Ins Gewicht fallen indes