13. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und wurde von der Vorinstanz wegen diverser Übertretungen bereits rechtskräftig verurteilt. Für die versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB steht nur die Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen; die Übertretungen sind mit Bussen zu bestrafen, wobei aufgrund des Teilrückzugs der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auch die Übertretungsbusse von CHF 300.00 in Rechtskraft erwachsen ist.