12. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1039 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines versuchten Delikts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art.